Richtlinie zur Vereinsförderung der Gemeinde Obersontheim

 

Präambel

Vereine und Organisationen haben eine hohe gesellschaftliche, soziale und kulturelle Bedeutung für unsere Gesellschaft und auch das Gemeinwesen einer Gemeinde. Mit der nachfolgenden Richtlinie zur Vereinsförderung soll die gemeinwohlorientierte Vereinsarbeit, die über die Interessen einzelner Mitglieder hinausgeht und der örtlichen Gemeinschaft zugutekommt in der Gemeinde Obersontheim durch eine transparente Regelung unterstützt werden.

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) Förderfähig sind Vereine mit einem regelmäßigen, ganzjährigen Vereinsbetrieb, die ihren Sitz im Gemeindegebiet der Gemeinde Obersontheim haben und seit mindestens einem Jahr bestehen.

(2) Gemäß dieser Richtlinie sind politische Parteien, Kirchen und Fördervereine nicht förderfähig. Ebenso sind Vereine und Organisationen, deren Hauptzweck in der individuellen Beratung, wirtschaftlichen Interessenvertretung oder der Erbringung von Dienstleistungen liegt, nicht förderfähig.

(3) Vereine mit einem saisonalen, projektbezogenem oder unregelmäßigen Vereinsaktivitäten erhalten einem um 50 % reduzierten Förderbetrag.

(4) Förderfähig sind nur aktive Mitgliedschaften, welche Ihren Wohnsitz in der Gemeinde Obersontheim haben.

(5) Die maximale Fördersumme für die allgemeine Förderung beträgt pro Verein 1.000,00 € pro Jahr.

(6) Ist die Förderung weniger als 50,00 €, wird bei einem Verein mit mindestens 10 Mitgliedern eine Mindestförderung von 50,00 € vorgesehen.

(7) Der Wegfall einer der Voraussetzungen erlischt die Förderfähigkeit.

§ 2 Förderung der Jugendarbeit

(1) Die Vereine erhalten für ihre Mitglieder ab Vollendung des 3. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres eine Jugendförderung von 12,50 € pro jugendliches Mitglied. Maßgeblich für diese Bezuschussung sind die Bestandsdaten, die gemäß § 3 Abs. 2 dieser Förderrichtlinie erhoben werden.

(2) Die maximale Fördersumme für die Jugendlichen wird auf 3.000,00 € beschränkt.

§ 3 Antrags- und Abrechnungsverfahren

(1) Die allgemeine Förderung beträgt pro Vereinsmitglied 3,00 €.

(2) Ein Nachweis der Mitgliedszahlen zum Stand 01.01. des laufenden Jahres ist von den Vereinen bis 31.03. zu erbringen.

(3) Die Vereinsförderung wird bis spätestens zum 30.09. jeden Jahres ausbezahlt.

(4) Auf die Auszahlung einer Vereinsförderung besteht kein Rechtsanspruch. Durch die einmalige Auszahlung einer Vereinsförderung wird auch kein Rechtsanspruch begründet.

(5) Die Höhe der Vereinsförderung wird auf Grundlage der von den Vereinen gemeldeten Mitgliedszahlen ausbezahlt.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Richtlinie zur Vereinsförderung der Gemeinde Obersontheim tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Obersontheim, den 26.02.2026

Stephan Türke
Bürgermeister

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt/Gemeinde geltend gemacht wurde; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind.

Antrag Vereinsförderung.pdf